Welche Coronaregeln gelten aktuell in Bayern?
(Bearbeitungsstand: 01.02.2023 - 11.00 Uhr.)
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Regelungen.
Rechtsgrundlagen für die Basisschutzmaßnahmen, die derzeit in bestimmten Bereichen gelten, sind die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das Infektionsschutzgesetz des Bundes, hier insbesondere § 28b.
Wir bemühen uns um größtmögliche Aktualität, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Übersicht fasst die aus unserer Sicht wichtigsten Regelungen zusammen.
Einen detaillierten Überblick über die derzeit geltenden Regelungen finden Sie nachstehend. Sie können die Übersicht der aktuellen Regelungen hier auch als PDF herunterladen.
Bitte beachten Sie: Mit Ablauf des Monats Februar 2023 stellen wir unser Informationsangebot zu Corona ein.
Hier finden Sie die aktuellen Zahlen des RKI: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/
Aktuelle Corona-Maßnahmen in Bayern
Maskenpflicht
In medizinischen Bereichen gilt teilweise eine FFP2-Maskenpflicht. Beschäftigte, Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in
- Krankenhäusern,
- Rehabilitationseinrichtungen,
- sowie voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
sind verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.
Außerdem gilt die FFP2-Maskenpflicht für Personen, die bei ambulanten Pflegediensten tätig sind.
Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher müssen zudem in folgenden Bereichen eine FFP2-Maske tragen:
- In Arzt- und Zahnarztpraxen,
- in psychotherapeutischen Praxen,
- in den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- in Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- in Dialyseeinrichtungen,
- in Tageskliniken,
- in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen stattfinden,
- im Rettungsdienst.
Befreiung von der Maskenpflicht
Von der Maskenpflicht befreit sind
- Kinder bis zum 6. Geburtstag
- sowie Personen, die nachweisen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Sie müssen über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen.
Einrichtungsbezogene Testpflicht
Der Zugang zu
- Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine medizinische Versorgung erfolgt, die derjenigen in Krankenhäusern vergleichbar ist
- und voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
ist Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern, Betreiberinnen und Betreibern sowie ehrenamtlich Tätigen nur gestattet, wenn diese aktuell negativ getestet sind. Hier gilt außerdem die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Konkret bedeutet die Testpflicht:
- Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen müssen auch dann über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen, wenn sie geimpft oder genesen sind.
- Beschäftigte und Betreiberinnen bzw. Betreiber müssen mindestens drei Mal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen.
Zwei Testnachweise pro Woche sind für alle Beschäftigten bzw. Betreiberinnen und Betreiber ausreichend, die sind vollständig geimpft (seit 1. Oktober bedeutet das: mindestens drei Mal geimpft; alternativ: zwei Mal geimpft, einmal genesen) oder aktuell genesen (d.h. innerhalb der vergangenen mindestens 28 und höchstens 90 Tage genesen) sind. Die zurückliegenden Infektionen müssen dabei jeweils mit einem PCR-Test nachgewiesen worden sein.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Beschäftigte sowie Betreiberinnen und Betreiber, die nicht auf Stationen oder in Bereichen mit besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten eingesetzt sind.
Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sowie Personen, bei denen die Testung ihren Zweck nicht erfüllen kann, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Fragen und Antworten zu wichtigen Themen
Ich bin positiv getestet – was gilt jetzt?
Schutzmaßnahmen nach positivem Coronatest
Aufhebung der Pflicht zur Isolation zum 16. November
Schutzmaßnahmen nach positivem Coronatest
Beginn und Ende der Schutzmaßnahmen
Impfung
Wann gelte ich als vollständig geimpft?
Wo kann ich mich impfen lassen?
Weiterführende Informationen zur Impfung
Reisen und Risikogebiete
Einreise aus China
Virusvariantengebiete
Einreiseanmeldung
Nachweispflicht: Testnachweis, Genesenennachweis, Impfnachweis
Quarantänepflicht
Weiterführende Links
- Detaillierte Informationen zum Coronavirus und den aktuell geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
- Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf seiner Internetseite www.zusammengegencorona.de.
- Fragen und Antworten zur Erkrankung, zur Übertragung, zur Vorbeugung, zur Diagnostik oder zur Desinfektion, hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zusammengestellt.
- Das Robert Koch-Institut (RKI) bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen zum Coronavirus an – zu Fallzahlen, Impfung, Diagnostik, Testung, Schutzmaßnahmen aber auch zu Therapie und Versorgung.
Quelle: Bürgerbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung:
https://www.buergerbeauftragter.bayern/corona-aktuell/