Welche Regelungen gelten aktuell in Bayern?
Was gilt aktuell?
(Bearbeitungsstand: 02.05.2022, 14.15 Uhr.)
Kurzüberblick: Was gilt aktuell?
Derzeit gibt es nur Basisschutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen, die bisherigen Regelungen zum Infektionsschutz sind weitgehend aufgehoben. Maßgeblich ist die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie gilt bis einschließlich 28. Mai 2022.
Einen detaillierten Überblick über die derzeit geltenden Regelungen finden Sie nachstehend. Sie können die Übersicht der aktuellen Regelungen hier auch als PDF herunterladen.
Hier finden Sie die aktuellen Zahlen des RKI: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/
Aktuelle Corona-Maßnahmen in Bayern
Maskenpflicht – nur noch in bestimmten Bereichen
Die FFP2-Maskenpflicht gilt in Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs sowie in nachfolgenden Einrichtungen:
- Arztpraxen,
- Krankenhäusern,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Rettungsdiensten
- sowie nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder
vergleichbare Einrichtungen mit Ausnahme heilpädagogischer Tagesstätten. - Darüber hinaus gilt die FFP2-Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Im Übrigen wird in geschlossenen Räumlichkeiten zumindest das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske empfohlen.
Befreiung von der Maskenpflicht
Kinder bis zum 6. Geburtstag sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen lediglich eine medizinische Maske tragen.
Personen, die nachweisen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, sind unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests ebenfalls von der Maskenpflicht befreit.
Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen, insbesondere eine Maskenpflicht, treffen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. So können Basisschutzmaßnahmen, auch wenn sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht mehr unmittelbar vorgeschrieben werden, abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahr als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festgelegt werden.
Einrichtungsbezogene Testpflicht
Der Zugang zu
- Krankenhäusern und
- den oben erwähnten, nicht unter voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zählenden Einrichtungen und Unternehmen
ist Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern, Betreiberinnen und Betreibern sowie ehrenamtlich Tätigen nur gestattet, wenn diese geimpft, genesen oder/und aktuell negativ getestet sind.
Konkret bedeutet das:
- Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen müssen auch dann über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen, wenn sie geimpft oder genesen sind.
- Beschäftigte und Betreiberinnen/Betreiber müssen zwei Mal pro Woche
einen negativen Testnachweis erbringen (PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder einen unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttest).
In Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass Besucherinnen und Besucher, Betreiberinnen und Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige nur Zutritt erhalten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen müssen auch dann über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen, wenn sie geimpft oder genesen sind.
Schulen und Kinderbetreuung
Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung sind geöffnet.
Schulen
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht ist aufgehoben.
Testpflicht
Die Testpflicht entfällt seit dem 1. Mai 2022. Dies gilt sowohl für die bisher erforderlichen regelmäßigen Testungen als auch für die Testungen, die nach einem Infektionsfall in einer Klasse erforderlich waren.
Kinderbetreuung
Die Testpflicht entfällt seit dem 1. Mai 2022. Dies gilt sowohl für die bisher erforderlichen regelmäßigen Testungen als auch für die Testungen, die nach einem Infektionsfall in einer Betreuungsgruppe erforderlich waren.
Fragen und Antworten zu wichtigen Themen
Coronatests
Wo kann ich mich testen lassen?
Ich bin positiv getestet - wie geht es weiter?
Isolation nach positivem Coronatest
Unterscheidung zwischen Quarantäne und Isolation
Wer muss in Isolation?
Wie lange dauert die Isolation?
Impfung
Wo kann ich mich impfen lassen?
Weiterführende Informationen zur Impfung
Reisen und Risikogebiete
Hochrisikogebiete, Virusvariantengebiete
Einreiseanmeldung
Nachweispflicht: Testnachweis, Genesenennachweis, Impfnachweis
Quarantänepflicht
Weiterführende Links
- Detaillierte Informationen zum Coronavirus und den aktuell geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
- Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf seiner Internetseite www.zusammengegencorona.de.
- Fragen und Antworten zur Erkrankung, zur Übertragung, zur Vorbeugung, zur Diagnostik oder zur Desinfektion, hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zusammengestellt.
- Das Robert Koch-Institut (RKI) bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen zum Coronavirus an – zu Fallzahlen, Impfung, Diagnostik, Testung, Schutzmaßnahmen aber auch zu Therapie und Versorgung.
Quelle: Bürgerbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung:
https://www.buergerbeauftragter.bayern/corona-aktuell/