Hinweise zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Wann ist Rasenmähen erlaubt?

Hinweise zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – 32. BImSchV)

Es kommt immer wieder zu Unklarheiten, welche Arbeiten die Lärm verursachen zu welcher Uhrzeit erlaubt sind.
In der 32. BImSchV, der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, sind diese Zeiten geregelt.

Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.

Nach dieser Verordnung sind insbesondere in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen und Gebieten für die Fremdenbeherbergung für bestimmte Geräte feste Ruhezeiten einzuhalten:

Geräte

Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Grastrimmer, Graskantenschneider, Heckenschere, Vertikutierer, Grader, Motorkettensäge, Bohrsäge, Hochdruckwasserstrahlmaschine, Fugenschneider, Schredder, Zerkleinerer, Kehrmaschine, Kraftstromerzeuger, Freischneider, Baustellenbandsäge-  oder Kreissägemaschine, Beton- und Mörtelmischer

Ruhezeiten

Sonn- und Feiertage
Werktage
zwischen
20.00 Uhr und
07.00 Uhr

 

Bei der Verwendung von Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler sind grundsätzlich zusätzliche Ruhezeiten zu beachten. Diese Geräte dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein Auszug aus den in der Verordnung aufgeführten Maschinen und Geräten ist. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Landratsamt Erding, SG 42-2, Tel. 08122/58-1284 oder 58-1320.

Die gesamte 32. BImSchV finden Sie im Internet unter www.gesetzeiminternet.de.