Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an Straßen und Gehwegen
Sträucher und Hecken sind so zuzuschneiden , dass Beeinträchtigungen auf Gehwegen und Straßen vermieden werden.

 Der Pflanzen- oder Baumbewuchs beeinflusst oftmals die Verkehrssicherheit bzw. Sichtverhältnisse, sodass gegebenenfalls mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist. Sind es manchmal auch nur einzelne Äste und Zweige, die in den Straßen- oder Gehwegraum hineinragen und damit die Fußgänger behindern, ist das Lichtraumprofil über dem Gehweg vor allem für Kinder, Geh- und Sehbehinderte oder Blinde wichtig, denn ein Ausweichen auf die Fahrbahn stellt für diesen Personenkreis ein erhebliches  Risiko dar. Wir bitten daher, die Grundstückseigentümer auch im eigenen Interesse darauf zu achten, dass folgende Lichträume frei bleiben:

  • 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
  • 4,00 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen anschließend an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn
  • 2,50 m über Radwegen
  • 2,30 m über Fußwegen

Der Übergang von 4,50 m über dem Fahrbahnrand zu 4,00 m über den anschließenden 50 cm breiten Geländestreifen ist in schräger Richtung herzustellen.

Ebenfalls ist darauf zu achten, dass die Straßenlaternen, Verkehrsschilder zu jeder Zeit freigeschnitten sind. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand insbesondere auf Standsicherheit usw. zu untersuchen und dürre Bäume bzw. dürres Geäst ganz zu entfernen. An Straßenanbindungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Krafträder gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.

Hinweis:
Zulässig sind in der Zeit vom 01. März bis 30. September nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen innerhalb der Ortschaft soweit sie in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.