Vollzug des Bayersichen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges in Eitting (Teilstück)Feldweg „Dies“ Bestandsblatt Nr. 155 Eitting
Ein Teilstück des nachstehend näher bezeichneten öffentlichen Feld- und Waldweges in der Gemeinde Eitting, Landkreis Erding, Regierungsbezirk Oberbayern, wird mit Wirkung vom 1. März 2012 als öffentliche Straße eingezogen, da der Weg keine Verkehrsfunktion mehr hat.
| Bezeichnung der Straße: |
Dies |
| Fl. Nr.: |
Fl. Nr. 2793 Gemarkung Eitting (TFl) |
| Anfangspunkt der |
Feldweg Fl. Nr. 2799 Gemarkung Eitting
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Einziehungsstrecke: |
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| Endpunkt der |
nordöstlich Fl.Nr. 2789/1 Gemarkung Etting |
Einziehungsstrecke: |
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| Länge: |
290 m |
| Baulastträger: |
Gemeinde Eitting |
| Widmungsbeschränkung: |
keine |
Die Absicht der Einziehung (Teil) dieses Feldweges wurde im Gemeindeanzeiger Nr. 42 vom 21.10.2011 bekannt gegeben. Einwendungen sind nicht eingegangen.
Der Gemeinderat Eitting hat deshalb in seiner Sitzung am 17.01.2012 beschlossen, dieses Teilstück des öffentlichen Feld- und Waldweges gem. Art. 8 BayStrWG mit Wirkung vom 01.03.2012 einzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in 80335 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Eitting) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Oberding, den 18.01.2012
Gemeinde Eitting
Wiester
Erster Bürgermeister
stv. Gemeinschaftsvorsitzender